Die Kapitalertragssteuer wird auf alle Kapitalerträge erhoben und wird der Einkommenssteuer zugeordnet.
In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Steuern. In keiner Sprache gibt es mehr Literatur zum Thema Steuern und Abgaben als in der deutschen Sprache. Unternehmen und Selbstständige müssen etwa ab einer gewissen Höhe des Umsatzes Umsatzsteuer und ab einer gewissen Höhe des Gewinns auch Gewerbesteuer entrichten.
Für Privatpersonen ist die Steuerart, mit der Steuerzahler am häufigsten konfrontiert werden, die Einkommensteuer, für deren Errechnung Sie Jahr für Jahr Ihre Einkommensteuererklärung erstellen oder von Ihrem Steuerberater erstellen lassen. Je nachdem, welche Einkünfte Sie erzielt haben und welche Ausgaben Sie geltend machen können, bekommen Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt Geld zurück oder müssen Geld nachzahlen. Die Kapitalertragsteuer ist auch eine Variante der Einkommensteuer.
Die wichtigsten Infos zur Kapitalertragssteuer:
- Börsengewinne und Dividenden unterliegen der Kapitalertragssteuer.
- Unabhängig von der genauen Art des Kapitalertrags werden 25 % angerechnet.
- Verluste können den Steuerbetrag minimieren.
Sie wird aber nicht nachträglich abgeführt, sondern direkt bei der Verbuchung des Gewinns von der Quelle einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet. Aus diesem Grund wird sie auch als Quellensteuer bezeichnet. Die Kapitalertragsteuer wird für alle Erträge geltend gemacht, die in Deutschland generiert wurden. Sie wird also nicht nur für erwirtschaftete Zinsen auf einem Sparbuch fällig, sondern wird auch erhoben, wenn Kapitalerträge aus Fonds, Dividenden oder Termingeschäften erzielt werden. Hintergrund dieser Steuer ist einerseits der Wunsch des Finanzamtes, alle Einnahmen aus Vermögenswerten zu besteuern und andererseits der Versuch, Steuerhinterziehung durch Umschichtung des Kapitals zu verhindern.
Die Geschichte & Hintergrund der Kapitalertragsteuer
Bereits im März des Jahres 1920 wurde in Deutschland das erste Gesetz zur Erhebung der Kapitalertragsteuer erlassen. Dieses Gesetz sah vor, dass auf Kapitalerträge pauschal zehn Prozent an Steuern zu entrichten sind. Dieser Wert von zehn Prozent fand sich 1989 wieder in einer Steuererhebung, die „kleine Kapitalertragsteuer“ genannt wurde. Auf Zinsen mussten von 1989 an zehn Prozent Steuern gezahlt werden. Diese Zinsen wurden allerdings nicht direkt einbehalten, weshalb diese noch nicht als Abgeltungssteuer bezeichnet wurde. Im Sommer 1989 wurde diese kleine Kapitalertragsteuer wieder außer Kraft gesetzt. Von da an bis 2009 konnte die Kapitalertragsteuer nur auf bestimmte Formen von Erträgen angewendet werden, so zum Beispiel auf Dividenden, ab 1993 dann auch auf Zinsen. Je nach Art der Geldanlage wurden unterschiedliche Steuersätze geltend gemacht. So mussten 20 % an Steuern entrichtet werden, wenn die Erträge durch Gewinnanteile (durch die Ausschüttung von Dividenden) zustande kamen. 30 % fielen an bei Zinszahlungen, die aus Sparbüchern, Festgeldkonten, Schatzbriefen oder Pfandbriefen resultierten, und 35 % wurden fällig für Tafelgeschäfte. Es gab auch noch weitere separate Steuersätze für andere Formen des Kapitalertrags wie etwa bei einer stillen Beteiligung. Das war recht unübersichtlich und wurde ab dem 01. Januar 2009 geändert.
Ab 2009 gibt es eine einheitliche Regelung bei der Kapitalertragsteuer. Unabhängig von der genauen Art des Kapitalertrags werden 25 % angerechnet. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und im Falle der Kirchenzugehörigkeit die Kirchensteuer. Weil dieser Anteil automatisch einbehalten und an den Fiskus abgeführt wird, für den die Steuerschuld somit abgegolten ist, nennt man diese Steuer auch „Abgeltungssteuer„. Für den privaten Anleger haben die neuen Regelungen also überwiegend zu einer Erleichterung und einer Verminderung der Steuerlast geführt, wenn auch einschränkend zu vermerken ist, dass die neue Steuer nicht mehr bei der Einkommensteuererklärung angerechnet werden kann, wie es vor 2009 noch der Fall war.
Welche Sorten von Kapitalerträgen sind am gängigsten?
Zu den gängigsten Arten von Kapitalerträgen gehören:
- Zinsen zum Beispiel auf Tagesgeld oder Girokonto sowie Sparbuch
- Dividenden zum Beispiel aus Aktien, Genossenschaftsanteilen oder GmbH-Anteilen
- Erträge aus Zertifikaten zum Beispiel auf Rohstoffe, Währungen oder Fonds
- Wertzuwächse beim Verkauf von Aktien oder Investmentanteilen, also wenn eine Aktie günstig eingekauft und teuer wieder verkauft wird. Dann gilt die Gewinnspanne als Wertzuwachs.
Diese Besonderheiten gibt es:
Es gibt aber auch bestimmte Fälle, in denen keine Abgeltungssteuer fällig wird. Darunter zählen insbesondere:
- Erlöse, die in den Bereichen Gewerbe oder Freiberuflichkeit anfallen.
- Wenn sich Gläubiger und Schuldner kennen und die Veranschlagungen als Ausgaben des Betriebs oder der Werbung beim Schuldner deklariert werden können.
- Erträge beispielsweise als Kredit, falls der Gläubiger oder jemand, der ihn kennt, mit über zehn Prozent involviert ist und die Veranschlagungen als Betriebs- oder Werbekosten geltend gemacht werden.
Beispiele für die Anwendung der Kapitalertragsteuer
Nicht alle Arten von Kapitaleinkünften zählen nun zu den Erträgen, die unter diese Abgeltungssteuer fallen und dem automatischen Abzug der Steuern unterliegen. Welche das sind, regelt der Paragraph 43 des Einkommensteuergesetzes. Vor allem sind hier Zinsen bei deutschen Banken und Kreditinstituten zu nennen, aber auch Zertifikate und Dividenden und manche andere Erträge wie etwa Einnahmen aus Termingeschäften oder aus Versicherungsverträgen.
Darüber hinaus gibt es weitere Erträge, die nicht von dem automatischen Steuerabzug betroffen sind und die nachträglich in der jährlichen Steuererklärung angegeben und versteuert werden müssen. Dies sind zum Beispiel Gewinne aus bestimmten Geschäften mit fremden Währungen, Einnahmen durch Zinsen, die aus Hypotheken resultieren oder aber auch Erträge aus Darlehen, die Privatpersonen gewährt wurden.
Berechnung der Kapitalertragsteuer
Im Gegensatz zu der Situation vor 2009 gibt es nun nicht mehr unterschiedliche Steuersätze für die unterschiedlichen Formen der Kapitalerträge, sondern einen einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25%. Hinzu kommt allerdings noch der Solidaritätszuschlag, der 5,5 % der Kapitalertragsteuer ausmacht und im Falle der Zugehörigkeit zur Kirche die Kirchensteuer (in Höhe von 8 % in Bayern und in Baden-Württemberg und in Höhe von 9 % in allen anderen Bundesländern).
Gesetzt also den Fall, dass Sie Kapitalerträge erzielen, die ausschließlich unter die Abgeltungssteuer fallen wie etwa Zinsen bei einer inländischen Bank oder Dividenden, dann zahlen Sie eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 26,375 %, falls Sie kein Kirchenmitglied sind. Dieser Wert errechnet sich aus den pauschal erhobenen 25% zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Sind Sie Mitglied einer Kirche und leben in Bayern oder Bade-Württemberg, liegt der für Sie maßgebliche Steuersatz bei 27,8186 %. Sind Sie Mitglied einer Kirche und leben in einem anderen Bundesland, liegt der Steuersatz für Sie bei 27,9951 %. In allen drei Fällen liegt der zu entrichtende Steuersatz also deutlich unter den Sätzen, die gemäß der Einkommensteuer für viele Personen anfallen, die neben ihren Einkünften aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit keine Kapitalerträge erzielen.
So müssen etwa Arbeitnehmer, die im Jahr 62.810 Euro oder mehr verdienen, einen Steuersatz von 42% entrichten. Aus diesem Grund kann eine gewisse Ungleichbehandlung der Kapitalerträge im Vergleich mit anderen Arten von Einkünften nicht geleugnet werden. Gerechtfertigt wird die aktuelle Gesetzeslage mit dem Hinweis darauf, dass dieser pauschale Steuersatz vielleicht nicht im Einzelfall Ungleichbehandlungen ausschließen kann, aber insgesamt dabei helfen kann, die Komplexität der Besteuerung zu minimieren.
Jedes Kreditinstitut, das in Deutschland tätig ist, ist von Gesetz wegen dazu verpflichtet, den Abzug der Kapitalertragsteuer vorzunehmen und das Geld anonym der Finanzverwaltung zukommen zu lassen.
Der Freistellungsauftrag und der Freibetrag
Nicht jeder erste Euro, der in Deutschland eingenommen wird, muss direkt versteuert werden. Das gilt für Einkünfte, die aus Lohnerwerb resultieren, wie auch für Erträge aus Sparanlagen und Kapitalflüssen. Es gibt Freibeträge, die steuerfrei bleiben. Um Kapitalerträge von der Kapitalertragsteuer zu befreien, muss jedoch ein sogenannter Freistellungsauftrag gestellt werden. Für den Fall, dass Sie Zinsen erwirtschaften, die einem Konto bei Ihrer Bank gutgeschrieben werden, müssen Sie diesen Auftrag bei eben dieser Bank stellen. Bis zur Höhe des Freibetrags kann Ihre Bank Ihnen dann die Kapitalerträge, in diesem Fall Ihre Zinsen, gutschreiben, ohne dass Sie dafür Steuern zahlen müssen.
Die Erträge, die über dem Freibetrag liegen, müssen dann gemäß der oben dargelegten Steuersätze versteuert werden. Wenn Sie Konten oder Depots bei mehreren Kreditinstituten haben, können Sie auch mehrere Freistellungsaufträge schreiben. Entscheidend ist, dass die Gesamtsumme den Freibetrag nicht übersteigt, wenn Sie insgesamt steuerfrei bleiben wollen. In der Regel gelten diese Aufträge unbefristet. Der Sparerfreibetrag liegt bei 801,00 Euro, die nicht auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden müssen. Wenn Ehegatten zusammen veranlagt werden, wird diese Summe verdoppelt. Der Sparerfreibetrag liegt in diesem Fall also bei 1602,00 Euro.
Die Kapitalertragsteuer bei Aktien
Wie sieht es nun aus, wenn ich Einkünfte erziele durch den Handel an Börsen über eine Bank oder über einen Onlinebroker? Grundsätzlich gelten hier die gleichen Regelungen wie auch für Zinsgewinne oder Gewinne durch steigende Fondsanteile. Pauschal werden also 25 % fällig, zu denen noch der Solidaritätszuschlag sowie unter Umständen die Kirchensteuer addiert werden müssen. Bei sehr niedrigen Gewinnen kann auch ein niedrigerer Steuersatz zur Anwendung kommen. Die Gewinne müssen in Deutschland versteuert werden, auch bei ausländischen Banken oder Onlinebrokern. Im letzteren Fall müssen Sie Gewinne aber nachträglich selbst versteuern, während Aktiengewinne, die bei einer in Deutschland ansässigen Bank generiert wurden, automatisch über die Abgeltungssteuer abgeführt werden. Private Anleger, die einen deutschen Anbieter nutzen, müssen sich also nicht in aller Detailtiefe mit dieser Thematik auseinandersetzen.
Wichtig ist aber zu wissen, dass auch bei Gewinnen durch den Handel mit Aktien der Sparerfreibetrag genutzt werden kann. Auch einem Onlinebroker können Sie einen Freistellungsauftrag erteilen. Zusätzlich gilt für den Börsenhandel, dass Gewinne aus dem Ankauf und Verkauf von Aktien bis zu einer Höhe von 9.000 Euro nicht versteuert werden müssen. Der Höchstsatz der Abgeltungssteuer wird sogar erst dann fällig, wenn der Gewinn die Höhe von 70.000 Euro erreicht. Deutsche Anbieter führen jedoch erst einmal immer die gesamten 25 % an den Fiskus ab. Die Differenz zu der tatsächlichen Steuerlast kann aber über die Einkommensteuererklärung wieder zurückerstattet werden.
Die Kapitalertragsteuer bei Forex, CFDs und Co
Für den Handel mit Devisen (Forex) und CFDs gilt grundsätzlich die gleiche Regelung wie auch für andere Kapitalerträge. Es wird die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % fällig. Wenn der Anbieter eine deutsche Bank oder ein deutscher Onlinebroker ist, wird der ermittelte Betrag automatisch eingezogen. Handeln Sie bei einem ausländischen Onlinebroker, müssen Sie den Gewinn nachträglich in Ihrer Steuererklärung angeben.
Nicht in jedem Fall muss der volle Steuersatz in Höhe von 25 % entrichtet werden. Das ist vor allem dann nicht der Fall, wenn der Börsenhandel nur nebenberuflich betrieben wird und noch ein anderer Vollzeitberuf gegeben ist. Es kann dann ein persönlicher Steuersatz ermittelt werden, der deutlich unter 25 % liegt. Da deutsche Anbieter aber zunächst den Vollbetrag abführen, müssen die zu viel gezahlten Steuern über die Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) zurückgefordert werden.