Nach dem Handelsgesetzbuch zählen zum Anlagevermögen alle (materiellen wie nicht materiellen) Gegenstände eines Unternehmens, die in dem Bestreben angeschafft wurden, dem Unternehmen dauerhaft (das heißt hier konkret mindestens zwölf Monate lang) Nutzen zu bringen.

Dieses Vermögen kann unterteilt werden in Güter, die abnutzbar sind und solche, die es nicht sind. Ein abnutzbares Gut, das zum Anlagevermögen gezählt wird, kann etwa eine Maschine sein, die bei der Produktion über viele Jahre eingesetzt wird, aber irgendwann verschleißt. Die Kosten der Anschaffung können in dem Fall bei der Abschreibung über die Jahre, in denen die Maschine in Betrieb ist, verteilt werden. Nicht abnutzbare Güter sind etwa Patente oder Grundstücke. Immobilien, die regelmäßige Einkünfte durch Vermietung oder Verpachtung generieren, gehören ebenso wenig zum Anlagevermögen wie das Privatvermögen des Gründers oder eines Gesellschafters.

Abnutzbare Güter wie Computer, Kameras oder Möbel zählen zum Anlagevermögen.
Abnutzbare Güter wie Computer, Kameras oder Möbel zählen zum Anlagevermögen.

Was unterscheidet Anlagevermögen vom Umlaufvermögen?

Auch wenn nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist, was zum Umlaufvermögen gehört, kann man dieses gewissermaßen als Gegensatz zum Anlagevermögen verstehen. Dazu zählen nämlich alle Güter, die nicht zum dauerhaften Verbleib im Unternehmen angeschafft werden, sondern die im Tagegeschäft verkauft, verarbeitet oder verbraucht werden. In der Regel sind dies im Falle von materiellen Gütern Vorräte und Waren oder Teile, die zur Herstellung von Waren benötigt werden. Immaterielle Güter, die zum Umlaufvermögen gehören, sind demnach etwa Schecks, Kontoguthaben, Wertpapiere und Kassenbestände oder auch ausstehende Forderungen gegenüber Kunden, denen Waren gesendet oder für die Leistungen erbracht wurden.

Diese beiden Vermögenstypen ergeben, wenn man sie addiert, das Gesamtvermögen des Unternehmens.

Was gehört zum Anlagevermögen?

Man kann bei der Auflistung der Dinge, die zum Anlagevermögen gerechnet werden, drei unterschiedliche Bereiche ausmachen: Sachanlagen, immaterielle Güter und Finanzanlagen.

  • Sachanlagen: Grundstücke, Maschinen und industrielle Anlagen, Fahrzeuge, Ausstattungsgegenstände in Geschäft und Betrieb. Weil Firmenwagen und die Ausstattungen der Büros zu den Sachanlagen zählen, machen diese in kleinen Firmen oft den größten Anteil aus.
  • Immaterielle Güter: Rechte, Patente, Lizenzen und Konzessionen.
  • Finanzanlagen: Beteiligungen und Anteile an Firmen, die zum Unternehmensverbund gehören, Anleihen und Wertpapiere, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass das Unternehmen innerhalb eines Jahres damit Gewinn erwirtschaftet.

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Was muss steuerlich berücksichtigt werden?

Gemäß § 266 im Handelsgesetzbuch gehört das Anlagevermögen in der Bilanz zu den Aktiva (wie auch das Umlaufvermögen) und wird dementsprechend auf der linken Seite aufgeführt. Nicht abnutzbare Güter werden jedes Jahr mit demselben Wert aufgeführt. Abnutzbare Güter wie Maschinen oder Firmenwagen weisen einen Wertverlust auf, der durch Abschreibungen festgehalten wird. Die Abschreibungsdauer hängt vom jeweiligen Gut ab und ist in Tabellen des Finanzministeriums für die Absetzung von Abnutzung (AfA) genau geregelt.

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Zuletzt überprüft und geupdated am 11/05/2023 von

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