Jeder Steuerzahler hat einen Freibetrag, den sogenannten Sparer-Pauschbetrag, in Höhe von 1000 Euro pro Jahr. Dieser gilt für alle Kapitalerträge – Aktien, Ersparnisse oder andere Anlagemöglichkeiten. Damit der Freibetrag auch wirklich greift, muss bei der konto- bzw. depotführenden Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden.
Wer Depots bei unterschiedlichen Banken hat, muss entsprechend mehrere Anträge stellen. Alternativ kann man den Freibetrag auch bei der nächsten Steuererklärung angeben und sich so rückerstatten lassen.
Wenn man Aktiengewinne versteuern will, gibt es einige Dinge zu beachten: So darf die Verrechnung nur bei gleichwertigen Erträgen erfolgen – Kursgewinne lassen sich also zum Beispiel nicht mit Aktien Dividenden gegeneinander aufrechnen. Zudem ist eine Übertragung der Freibeträge in das Folgejahr nicht möglich. Eine Steuersparmöglichkeit besteht am Ende des Jahres darin, Gewinne in neue Aktien zu investieren.
Was ist eine Nichtverlangungsbescheinigung?
Für Bürger mit einem geringen Einkommen besteht die Möglichkeit, Steuern auf Aktiengewinne zu vermeiden. Dafür kann man entweder eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen oder eine Günstigerprüfung beantragen. Bei der Nichtveranlagungsbescheinigung werden keine Steuern auf Aktiengewinne gezahlt, solange das gesamte Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro (2023) liegt. Rentner, Studierende oder Minijobber können davon profitieren. Liegt jedoch das jährliche Einkommen über dem Grundfreibetrag, sollte man eine Günstigerprüfung beantragen.
Durch den progressiven Steuersatz kann es passieren, dass getrennte Versteuerung der Aktiengewinne und des Einkommens mehr Steuern für niedrige Einkommen bedeutet als die Versteuerung aller Einkünfte zusammen.